Blick ins Ausland mit KMLZ

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit
Blick ins Ausland mit KMLZ

Der Online-Handel findet zunehmend grenzüberschreitend statt. An dieser Stelle werfen wir daher regelmäßig einen kompakten umsatzsteuerlichen Blick ins Ausland.

Die Informationen dafür stellen uns die renommierten Umsatzsteuer- und Zollexperten von KMLZ zur Verfügung.

Im Folgenden findet ihr einen Auszug von Neuregelungen, welche auch für den Online-Handel relevant sind.

USA

Wie bereits South Dakota (vgl. KMLZ-Newsletter 27/2018) verpflichten nun auch New York State und Texas Online-Händler dazu, Sales Tax zu erheben und abzuführen. In New York State sind Online-Händler jetzt registrierungspflichtig, wenn ihr Brutto-Jahresumsatz durch Lieferungen nach New York State USD 300.000,– übersteigt und wenn der Online-Händler mehr als 100 Lieferungen p.a. tätigt.

In Texas werden Online-Händler registrierungspflichtig, wenn ihr Brutto­umsatz an texanische Kunden USD 500.000,– p.a. übersteigt. Die Regelungen in New York State treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. In Texas wird die Registrierungspflicht am 01.10.2019 eingeführt.

Indien

Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat Indien den Standardsatz der Goods and Service Tax (GST) für die Lieferung einiger Gegenstände von 28 % auf 18 % gesenkt. Von der Ermäßigung ist insbesondere die Lieferung von Fernsehern, Videokameras, Spielekonsolen und Motorersatzteilen betroffen.

Kroatien

In Kroatien ist das Reverse-Charge-Verfahren für lokale Lieferungen seit dem 01.01.2019 nicht mehr anwendbar, wenn der leistende Unternehmer umsatzsteuerlich registriert ist.

Damit entfällt auch die Pflicht zur Abgabe der INO PPO-Erklärungen. Im Rahmen der INO PPO-Erklärungen mussten sämtliche Umsätze, die unter das nationale Reverse-Charge-Verfahren fielen, gesondert erklärt werden. Mit der Abschaffung der INO PPO-Erklärung werden Unternehmen jedoch verpflichtet, zusammen mit den Umsatzsteuererklärungen eine vollständige Aufstellung der empfangenen Eingangsrechnungen elektronisch zu übermitteln.

Österreich

Zur Vermeidung von Steuerausfällen möchte Österreich elektronische Marktplätze in die Pflicht nehmen. Dabei sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen detaillierte Informationen über die einzelnen Händler aufzeichnen und an das österreichische Finanzamt weiterleiten. Zu den Informationen gehören beispielsweise Umsatzzahlen, Namen der Kunden und Aufzeichnungen hinsichtlich etwaiger Lagerbestände. Die Neuregelungen werden frühestens zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Polen

In Polen wurde zum 01.01.2019 die Frist für die Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund von Forderungsausfällen reduziert. Bisher galten Forderungen als uneinbringlich, die nicht innerhalb von 150 Tagen nach ihrer Fälligkeit beglichen wurden. Seit dem 01.01.2019 gelten Forderungen bereits 90 Tage nach ihrer Fälligkeit als uneinbringlich.

Portugal

Portugal hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 6 % auf E-Books sowie auf Eintrittsberechtigungen zu kulturellen Veranstaltungen erweitert.

Tschechien

Als erster EU-Mitgliedstaat beabsichtigt Tschechien, das Reverse-Charge-Verfahren auf sämtliche lokale Lieferungen auszuweiten. Die Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens soll zum 01.07.2020 erfolgen.

UK

UK treibt die Initiative „Making Tax Digital“ weiter voran (vgl. KMLZ-Newsletter 53/2018). Unternehmen, die in UK ansässig sind oder eine britische Betriebsstätte unterhalten, müssen ihre Umsatzsteuererklärungen ab dem 01.04.2019 direkt aus dem Buchhaltungssystem erzeugen. Für Unternehmen, die lediglichin UK registriert sind, gilt diese Verpflichtung erst ab dem 01.10.2019. Von den Regelungen werden alle Unternehmen betroffen sein, deren Umsatz GBP 85.000,– p.a. übersteigt.

KMLZ

KMLZ ist die Abkürzung für Küffner, Maunz, Langer und Zugmaier und mittlerweile ein Synonym für die Umsatzsteuerexperten. Vor 10 Jahren gegründet, arbeiten sie heute mit mehr als 35 Kollegen von München und Düsseldorf aus an nationalen und internationalen Fällen, hauptsächlich im Bereich Umsatzsteuerrecht und Zollrecht.

Ansprechpartner

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

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