Zum 01.01.2021 soll das Umsatzsteuerrecht für den grenzüberschreitenden Online-Handel in der EU grundlegend neu strukturiert werden.
Was bedeutetet das für Online-Händler und deren Steuerberater?
Keine nationalen Lieferschwellen mehr! Steuerpflichten in fast allen EU-Staaten?
Die bislang geltende Systematik für grenzüberschreitende Lieferungen an Nicht-Unternehmer soll, wie wir hier umfassend erklärt haben, zum 01.01.2021 wegfallen.
Danach werden Lieferungen an Nicht-Unternehmer immer im Bestimmungsland erfasst, soweit eine für die gesamte EU geltende Umsatzgrenze in Höhe von 10.000 Euro überschritten wird.
Nach dieser Systematik wird jede/r professionelle Online-Händler/in grds. in allen EU-Staaten steuerpflichtig sein, in welche er/sie versendet.
Soll das eine Vereinfachung und die viel geforderte Vollendung des digitalen Binnenmarktes sein?
Aus Händlersicht zunächst nicht!
Einhergehend mit dieser Reform, soll es in allen EU-Staaten aber eine zentrale Clearingstelle geben – den sogenannten One-Stop-Shop.
Dieser stellt somit das zentrale Element der Reform zum 01.01.2021 dar.
Clearing über den One-Stop-Shop im Sitzstaat?
Wir hatten bereits Ende 2017 darüber geschrieben und die Thematik in einem aktuellen Gastbeitrag für die DATEV nochmals aufgegriffen.
Die erhoffte Erleichterung wird für viele Online-Händler nicht eintreten.
Der Grund dafür liegt im technischen Fortschritt in der Logistik im Online-Handel.
Über den One-Stop-Shop werden nur lokale Lieferungen und sogenannte Fernverkäufe (= grenzüberschreitende Verkäufe an Endverbraucher) gemeldet werden können. Händler die grenzüberschreitende Fulfillmentstrukuren nutzen, werden den One-Stop-Shop zum 01.01.2021 weitgehend nicht nutzen können –siehe hier.

Wie ist der Stand beim One-Stop-Shop?
Die Voraussetzung für diese grundlegende Reform ist, dass alle Mitgliedstaaten es schaffen, die IT-Infrastruktur für den One-Stop-Shop bereitzustellen.
Aktuell gibt es Gerüchte aus vielen Richtungen, dass das in zahlreichen EU-Staaten nicht der Fall sein wird.
Das würde aber bedeuten, dass so gut wie jeder Online-Händler in so gut wie jedem EU-Staat steuerpflichtig wäre – ohne die Möglichkeit eines zentralen Clearings im Sitzstaat.
Diese Händler müssten sich in allen EU-Staaten steuerlich registrieren und dort laufend Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben – in allen denkbaren Formaten und zu vielen unterschiedlichen Fristen.
Bereits am 5.12.2017 hatten sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dass die EU-Kommission Ende 2019, wenn es unwahrscheinlich erscheinen sollte, dass die entsprechende IT-Infrastruktur rechtzeitig fertiggestellt wird, prüft
... ob die geplante Reform zum 01.01.2021 teilweise oder in Gänze aufgeschoben wird.
Eine offizielle Stellungnahme der EU-Kommission liegt Stand heute – 18.02.2020 – noch immer nicht vor.
Es gibt allerdings einen veröffentlichen Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs aus dem Dezember 2019 – siehe hier.
Dort heißt es in Tz. 44, dass die Finanzbehörden in Österreich nicht davon ausgehen, dass der One-Stop-Shop zum 01.01.2021 EU-weit einsatzbereit sein wird.
Fazit
Derzeit steigt unseres Erachtens die Wahrscheinlichkeit, dass die umsatzsteuerliche Neuordnung des Online-Handels in der EU nicht zum 01.01.2021 eintreten wird.
Mit Taxdoo gibt es bereits heute schon den vollautomatisierten One-Stop-Shop für eure Umsatzsteuer- und Intrastat-Erklärungen in der EU
Ihr wollt mehr über Taxdoo erfahren und direkt mit einem USt- und FiBu-Experten reden?
Dann bucht über diesen Link euer individuelles und kostenloses Erstgespräch!
Taxdoo bezieht Transaktionsdaten direkt und automatisiert aus allen relevanten Marktplätzen und ERP-Systemen, meldet diese im Ausland und überführt sie auf Knopfdruck in die Finanzbuchhaltung, z.B. über unsere offizielle DATEV-Schnittstelle.