Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent ab dem 1. Juli 2020

Ab dem 1. Juli 2020 erfolgt eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 bzw. 5 Prozent. Was gilt es dabei im Onlinehandel zu beachten?
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 3 min. Lesezeit
Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent ab dem 1. Juli 2020

Die Große Koalition aus CDU und SPD hat sich am heutigen Abend nach zweitägigen Verhandlungen auf ein Konjunkturpaket geeinigt, welches der Wirtschaft zeitnah neue Impulse verschaffen soll.

Der Fokus liegt dabei auf einer Stimulation des Konsums.

Kernelement ist die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 bzw. 5 Prozent.

Senkung der Umsatzsteuer auf 16 bzw. 5 Prozent

Ab dem 1. Juli 2020 gilt für alle in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen, dass ein Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent greift.

Diese Niveau soll befristet bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Was bedeutet das für den Onlinehandel?

Auswirkungen auf den Onlinehandel

Vier Punkte müssen Onlinehändler kurzfristig beachten.

  • Rechnungstools und ERP-Systeme müssen für alle Lieferungen ab dem 1. Juli einen Steuersatz von 16 bzw. 5 auf der Rechnung ausweisen können. Dabei gilt, dass der Zeitpunkt einer Lieferung nicht mit dem Erstellungsdatum einer Rechnung verwechselt werden darf, wie es häufig noch im Onlinehandel der Fall ist – siehe hier.  Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter im Nachgang auf eine saubere Abgrenzung der befristeten Steuersenkung achten werden.
  • Weist euer Rechnungstool oder ERP ab dem 1. Juli weiterhin 19 bzw. 7 Prozent Umsatzsteuer aus, schuldet ihr den höheren Umsatzsteuerbetrag, solange bis ihr nachweislich die Rechnungen korrigiert habt – siehe hier.
  • Erstattungen für rückgängig gemachte Lieferungen (Retouren) unterliegen ab dem 1. Juli 2020 nicht zwangsläufig dem abgesenkten Steuersatz. Maßgeblich ist die umsatzsteuerliche Bewertung der ursprünglichen Lieferungen.
  • Ein Lieferschwellenverzicht für Lieferungen nach Deutschland – z.B. aus Amazon-Lagern in Polen und Tschechien – ist aufgrund des zeitlich befristeten noch größeren Steuersatzgefälles nun noch vorteilhafter, da die Steuersätze in Polen und Tschechien weiterhin 23 bzw. 21 Prozent betragen – siehe hier.

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