Marktplatzhaftung 2019: Welcher Antrag ist jetzt wann und wo zu stellen?

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 5 min. Lesezeit
Marktplatzhaftung 2019: Welcher Antrag ist jetzt wann und wo zu stellen?

In diesem Blogpost zeigen wir euch, wie, wo und bis wann ihr als Online-Händler oder Steuerberater welchen Antrag stellen müsst, um die im Folgenden dargestellten weitreichenden Konsequenzen der Marktplatzhaftung zu vermeiden.

Hinweis vorab: Wenn ihr wissen wollt, wie ihr Umsatzsteuer und/oder Finanzbuchhaltung im Online-Handel sicher, effizient und rechtskonform abwickeln könnt, bucht über diesen Link ein persönliches Gespräch bei den führenden Umsatzsteuer- und FiBu-Experten von Taxdoo zu einem Termin eurer Wahl.

Haftung von Amazon, eBay und Co. für nicht gezahlte Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2019 wird das Gesetz zur Haftung der Marktplätze für nicht gezahlte Umsatzsteuern greifen.

Wie wir bereits berichtet haben, werden die Marktplätze spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist jeden Händler sperren, der keine sogenannte 22f-Bescheinigung vorlegen kann.

22f-Bescheinigung?

Wir zeigen und erklären euch im Folgenden, was ihr wie und wo beantragen müsst.

Was ist jetzt zu beachten?

Das Wichtigste für euch als Online-Händler und Steuerberater vorab. Jeder elektronische Marktplatz kann ab 2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuer haftbar gemacht werden, wenn ihm keine Bescheinigung des jeweiligen Händlers darüber vorliegt, dass dieser in Deutschland steuerlich registriert ist.

Dieser Prozess soll zukünftig automatisiert erfolgen, wie die folgende Grafik zeigt.


Bescheinigung nach § 22f UStG: Diese Bescheinigung wird erst ab 2019 beim Finanzamt beantragt werden können.

Allerdings sind die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht geschaffen. Die Finanzverwaltung wird nach eigenem Bekunden frühestens zum 01.01.2020 das oben genannte elektronische Verfahren umgesetzt haben.

Was ist ab dem 01.01.2019 zu tun?

Das Gesetz wird vollumfänglich nicht sofort greifen

Auch aufgrund der o.g. technischen Herausforderungen für die Finanzverwaltung wird es Übergangsfristen geben.

Händler mit Sitz in der EU (grds. sogar in den EWR-Staaten) werden eine Übergangsfrist von neun Monaten bekommen. Händler aus dem Drittland, z.B. China, erhalten lediglich eine Frist von zwei Monaten.

Übergangsfristen für die Marktplatzhaftung ab 2019

Dennoch sollte gleich zu Beginn des kommenden Jahres die Bescheinigung der steuerlichen Erfassung (22f-Bescheinigung) beim Sitz-Finanzamt beantragt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter nach der Antragstellung mehrere Wochen für die Abarbeitung dieser Anträge brauchen werden.

Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass die Marktplätze alle Händler ohne Bescheinigung zu den genannten Stichtagen sperren werden.

Wie ist die Vorgehensweise?

22f-Bescheinigung nur auf Antrag

Jeder Händler hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bescheinigung.

Allerdings muss die Bescheinigung beantragt werden. Dafür wird es das neue USt 1 TJ – Formular geben, welches ihr oder eurer Steuerberater ausgefüllt bei eurem Finanzamt abgeben muss.

[Hinweis: Viele Online-Händler sind auch im EU-Ausland steuerlich registriert. Bei diesen Finanzämtern muss bzw. kann kein Antrag gestellt werden.]

In diesem Antrag muss u.a. auch offengelegt werden, über welche Marktplätze ihr bzw. euer Mandant handelt—inklusive des Accountnamens oder der Seller-ID.


**USt 1 J** zur Beantragung einer 22f-Bescheinigung

Dieser Antrag kann schriftlich per Post oder per E-Mail an das Finanzamt gerichtet werden.

Das Formular zur Antragstellung (USt 1 TJ) ist u.a. hier erhältlich.

22f-Bescheinigung

Die Bescheinigung, welche euch das Finanzamt im Anschluss ausstellt, ist die sogenannte 22f-Bescheinigung. Das erfolgt auf dem sogenannten USt 1 TI – Formular.

Diese Bescheinigung wird—und das ist eine Vereinfachung entgegen der ersten Vermutungen—wohl für alle Händler so lange gültig sein, bis das beschriebene elektronische Verfahren eingerichtet ist.


**USt 1 TI** – Formular bzw. 22f-Bescheinigung

Voraussichtlich wird euch das Finanzamt für jeden Marktplatz, den ihr im Antrag (USt 1 TJ) aufgeführt habt, eine 22f-Bescheinigung ausstellen, welche ihr dann an den jeweiligen Marktplatz weiterleiten bzw. hochladen müsst.

Übermittlung der 22f-Bescheinigung an die Marktplätze

Die Finanzämter stellen die 22f-Bescheinigung in Papierform aus. Es ist jedoch zulässig, dass ihr als Steuerberater oder Online-Händler diese Bescheinigung digitalisiert und an die Marktplätze übermittelt.

Amazon, eBay und Co. stellen dafür Upload-Möglichkeiten im Verkäuferkonto bereit.

Fazit

Die Haftung der Marktplätze wurde von vielen Seiten gefordert. Nun kommt sie zum 01.01.2019. Leider geht sie mit zusätzlichen bürokratischen Auflagen einher.

Letztendlich sollte sich der Aufwand für redliche Händler aber in Grenzen halten. Zudem ist es zu begrüßen, dass die 22f-Bescheinigung wohl praktisch betrachtet für alle Händler so lange gültig sein wird, bis das elektronische Verfahren eingerichtet ist.

Händler und Steuerberater sollten sich aber bewusst sein, dass die Verletzung von Steuerpflichten ab dem kommenden Jahr im worst case dramatische Folgen haben kann.

Die Finanzämter dürfen unredliche Händler melden, Daten von den Marktplätzen abrufen und kennen dafür ab sofort auch den Accountnamen bzw. die Seller ID des Händlers.

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