Digitale Geschäftsmodelle und Umsatzsteuer: Der 70. Fachkongress der Steuerberater

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
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Digitale Geschäftsmodelle und Umsatzsteuer: Der 70. Fachkongress der Steuerberater

Digitale Geschäftsmodelle und Umsatzsteuer war das Thema des gemeinsamen Vortrages von Dr. Mathias Hildebrandt und Roger Gothmann auf dem
70. Fachkongress der Steuerberater in Köln.

Im Folgenden geben wir eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Themen und Vorträge auf dem Fachkongress mit Bezug zum Online-Handel.


Bild und Text: Dr. Sigrid Mulas – Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG / Verlag Dr. Otto Schmidt KG

Bestimmungslandprinzip versus Online-Handel

Es ist wohl unstrittig, dass die Umsatzsteuer aktuell eines der größten finanziellen Risiken im grenzüberschreitenden Online-Handel darstellt.

Das Bestimmungslandprinzip im Umsatzsteuerrecht führt im EU-weiten Handel regelmäßig zu Steuerpflichten im Ausland. Oftmals werden diese übersehen, weil dem Steuerberater die erforderlichen Informationen dazu fehlen. Er bräuchte dafür einen Zugang zu den Systemen des Händlers und sollte idealerweise möglichst jede einzelne Transaktion automatisiert umsatzsteuerlich auswerten können.

Online-Händler, welche sich jedoch rechtzeitig im EU-Ausland steuerlich registrieren wollen, stehen ebenfalls vor Herausforderungen.

"Man könnte meinen, viele EU-Staaten wollen gar nicht, dass sich Unternehmen aus dem Ausland steuerlich bei ihnen registrieren." So könnte man die oftmals verfahrensrechtlichen Hindernisse bei der steuerlichen Registrierung in vielen EU-Staaten zusammenfassen.

Von einer notariellen Bescheinigung bis hin zum Nachweis, dass tatsächlich eine Steuerpflicht im jeweiligen Staat besteht, müssen Online-Händler einen Bürokratie-Marathon überstehen.

Viele dieser Probleme sollen die grundlegenden Reformen des Umsatzsteuerrechts beheben.

Das E-Commerce-Package: eine der größten Umsatzsteuer-Reformen in der EU

Dr. Helga Marhofer-Ferlan (Bayerisches Staatsministerium) berichtete über die aktuell größte Reforminitiative im Bereich der Umsatzsteuer seit über 25 Jahren.

Der One-Stop-Shop ab 2021

Die Hürden bei der steuerlichen Registrierung und auch die Herausforderungen bei der Abgabe laufender Umsatzsteuer-Erklärungen im EU-Ausland sollen ab 2021 für Verkäufe im Online-Handel mit der Hilfe eines One-Stop-Shops im Sitzstaat des Händlers beseitigt werden.


Quelle: EU-Kommission (http://bit.ly/2yxTZ7Z)
Hinweis: Der One-Stop-Shop soll sowohl für grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher (ab 01.01.2021) als auch für dann grenzüberschreitende Lieferungen an Unternehmen (ab 01.01.2022) zur Verfügung stehen.

[Hinweis durch Taxdoo: Mit der Hilfe des OSS werden lediglich Online-Händler Erleichterungen erfahren, welche ihre Waren zentral aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten versenden. Sobald auf Fulfillment-Center, z.B. von Amazon im Rahmen des Pan EU oder CEE Programms, in anderen EU-Staaten zurückgegriffen wird, wird nach dem aktuellen Stand die Abgabe weiterhin über die Finanzämter im Ausland erfolgen müssen.]

Marktplätze sollen ab 2021 die Umsatzsteuer für Händler aus dem Drittland abführen

Um den Umsatzsteuerbetrug von Online-Händlern aus dem Drittland, z.B. China, erheblich einzudämmen, sollen EU-weit ab 2021 die Marktplätze die Umsatzsteuer für deren Transaktionen einbehalten und abführen.

Das klingt nach split payments, ist es aber nicht. Ab 2021 wird eine sogenannte Lieferkette fingiert. Diese Kette wird nur aus umsatzsteuerlicher Sicht—daher fingiert—wie folgt aussehen:

  • Der Händler aus dem Drittland liefert an den Marktplatz und
  • der Marktplatz liefert an den Käufer.

Damit die Marktplätze die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren müssen, wird das Prinzip der Ist-Versteuerung gelten. Erst wenn der Kunde zahlt, wird der Marktplatz die Umsatzsteuer abführen.

Unabhängig davon führt Deutschland bereits zum 01.01.2019 ein Haftung der Marktplätze für Umsatzsteuer ein. Taxdoo hatte darüber bereits berichtet.

Hierzu erklärte Frau Marhofer-Ferlan, dass eine automatisierte Abwicklung des Verfahrens zum 01.01.2020 mittels ELSTER geplant ist.

BFH und EuGH zeigen Verständnis für digitale Geschäftsmodelle: Rechnungspflichtangaben

Prof. Heuermann, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof, berichtete über eine Entscheidung des EuGH, welche Bedeutung für viele Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen hat.

Was ist das Problem?

Auf Rechnungen musste bislang immer auch der wirtschaftliche Sitz des Leistenden und des Leistungsempfängers aufgeführt werden. Das ist der Ort, an dem die Leistung erbracht wird bzw. in Anspruch genommen wird.

Bei digitalen Leistungen ist das nicht immer zweifelsfrei erkennbar und führte in der Vergangenheit teilweise zur Versagung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzämter.

Insbesondere Rechnungen an bzw. von Postfachadressen unterlagen bislang diesem Risiko.

Diesem Formalismus haben der EuGH und auch der BFH nun einen Riegel vorgeschoben.

Demnach reicht mittlerweile jede Art von Anschrift, sofern der Unternehmer unter dieser erreichbar ist.

Fazit

Das Umsatzsteuerrecht kommt bei digitalen Geschäftsmodellen wie z.B. im Online-Handel mittlerweile weit über seine Grenzen. Das verwundert nicht, war es doch seit Beginn des Binnenmarktes, also vor 25 Jahren, nur als Übergangslösung gedacht.

Inwieweit diese Reformen Erleichterungen bringen, wird sich zeigen müssen.

Aktuell sieht es jedoch so aus, dass vieles nicht zu Ende gedacht ist.

Warum greift der One-Stop-Shop nur für reine Fernverkäufer, obwohl moderne Fulfillment-Strukturen mittlerweile nicht mehr wegzudenken sind?

Kann die Finanzverwaltung Umsatzsteuerbetrug auf den Marktplätzen wirklich aufgreifen und verfolgen? Die reine Haftung der Marktplätze alleine ohne eine systematische Strafverfolgung wird dieses Problem sicher nicht in Gänze lösen.

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