Warum Onlinehändler aus Drittstaaten kaum Umsatzsteuer abführen müssen

Die Bundesregierung erklärt, dass es keinen Umsatzsteuerbetrug durch Onlinehändler aus Drittstaaten gibt. Begründung: Es gibt keine Daten dazu, weil diese nicht erhoben werden.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 3 min. Lesezeit
Warum Onlinehändler aus Drittstaaten kaum Umsatzsteuer abführen müssen

Erst kürzlich hatten wir zwei Erfahrungsberichte veröffentlicht, die verdeutlicht haben, warum Onlinehändler aus Drittstaaten kaum Umsatzsteuer in Deutschland abführen müssen – siehe hier.

Die Bundestagsfraktion der FDP hat diese Problematik aufgegriffen und im Rahmen einer Kleinen Anfrage vom 24. Juni 2020 die Bundesregierung um nähere Auskunft über die Arbeitsweise der zuständigen Finanzämter und die Höhe des Steuerschadens gebeten.

Den vollständigen Wortlaut der Kleinen Anfrage findet ihr hier.

Hintergrund: Wie wir bereits seit einigen Jahren berichten, besteht für Onlinehändler aus Drittstaaten – u.a. der VR China – derzeit kaum ein Anreiz, Umsatzsteuer (vollständig) in Deutschland abzuführen. Die Einführung der Haftung von Amazon & Co. (§ 25e UStG) hat zwar dazu geführt, dass sich mittlerweile mehrere zehntausend Händler aus der VR China in Deutschland steuerlich registriert haben.

Allerdings führen diese im Durchschnitt (!) – Dieser Hinweis ist wichtig. Es gibt auch zahlreiche Unternehmen aus Drittstaaten, welche das Thema Umsatzsteuer-Compliance sehr ernst nehmen. – nur einen Bruchteil der tatsächlichen Umsatzsteuerschuld ab, da den zentral zuständigen Finanzämtern die Ressourcen fehlen, die gemeldeten Zahlen strukturiert zu hinterfragen.

Die Antwort der Bundesregierung …

ist mehr als ernüchternd. Aber lest selbst.

Die vollständige Antwort kann hier eingesehen werden. Wir haben uns auf den Bereich E-Commerce bzw. Onlinehandel fokussiert.

Frage der FDP zur Datenlage (Frage 2)

Liegen der Bundesregierung konkrete Daten, Berichte, Bewertungen oder Ähnliches über den Umsatzsteuerausfall bei der Besteuerung ausländischer Unternehmen vor?

Antwort der Bundesregierung

Für die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer sind nach Artikel 108 Grundgesetz die Länder zuständig. Weder bei den Ländern noch beim Bund werden statistische Aufzeichnungen zu Umsatzsteuerausfällen durch ausländische Unternehmer geführt.

Frage der FDP zu den Erkenntnissen der zentral zuständigen Finanzämter (Frage 3)

Verfügen die Zentralfinanzämter – Anm.: Für Händler aus der VR China ist das Finanzamt Berlin-Neukölln zuständig – in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung über einen hinreichenden Überblick über die Umsatzbesteuerung ausländischer Unternehmen, um Umsatzsteuerausfälle umfassend erfassen und bewerten zu können?

Antwort der Bundesregierung

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.

Frage der FDP zum Onlinehandel (Frage 7)

Liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass es bei der Umsatzbesteuerung ausländischer Unternehmen im Bereich des Onlinehandels Vollzugsdefizite gibt?

Antwort der Bundesregierung

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen.

Fazit

Angesichts der Antworten der Bundesregierung fällt es schwer, nicht von Ignoranz zu sprechen.

Nun da das VAT E-Commerce Package und der damit verbundene Übergang der Steuerschuld für Lieferungen von Händlern aus Drittstaaten auf Amazon & Co. um mindestens ein halbes Jahr verschoben wird, wird Deutschland mindestens ein weiteres halbes Jahr auf ein erhebliches Umsatzsteueraufkommen verzichten.

Das Gute daran?

Da keine Daten erhoben werden, gibt es offiziell auch keinen Steuerschaden.

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P.S.: Taxdoo ist seit Anfang 2020 nun auch offiziell Partner der DATEV im Onlinehandel.