Corona-Krise und Umsatzsteuer im Online-Handel

Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf den Online-Handel. Greift die Vielzahl der Sofortmaßnahmen vieler EU-Staaten auch für Unternehmen im E-Commerce?
Dr. Moritz Lukas
Dr. Moritz Lukas
  • 4 min. Lesezeit
Corona-Krise und Umsatzsteuer im Online-Handel

Update (Stand: 29.03.2020)

Selten hat die Weltwirtschaft ein dermaßen großer exogener Schock in so kurzer Zeit getroffen wie in der Corona-Krise.

Fast jede Finanzverwaltung in der Europäischen Union hat nun Sofortmaßnahmen angekündigt, welche Unternehmen einen finanziellen Fallschirm in dieser Situation bieten sollen.

Viele Online-Händler mit Umsatzsteuerpflichten in zahlreichen EU-Staaten, z.B.

  • im Rahmen von Amazon CEE in Polen und Tschechien oder
  • im Rahmen von Amazon Pan EU in Polen, Tschechien, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien,

fragen sich, welche Optionen ihnen zur Verfügung stehen.

Wir wollen euch als Online-Händler und Steuerberater mit diesem Blogpost einen aktuellen und laufenden Überblick geben, welche Maßnahmen aus umsatzsteuerlicher Sicht in den relevanten EU-Staaten möglich sind – und welche leider nicht.

Das Wichtigste vorab: Die Abgabe der Umsatzsteuer-Erklärungen ist weiterhin erforderlich

Das bedeutet z.B. für alle Pan EU Händler, dass diese ihre Umsatzsteuer-Erklärungen in (mindestens) allen sechs Staaten weiterhin abgeben müssen.

Aktuell wird häufig auf Großbritannien verwiesen, das angeblich allen Unternehmen einen Zahlungsaufschub von fast einem Jahr zugesteht.

Ist das korrekt?

Großbritannien mit der bislang weitreichendsten Sofortmaßnahme

So gilt z.B. in Großbritannien (Hinweis: GB gilt aus umsatzsteuerlicher Sicht weiterhin als Mitglied der EU) die Maßnahme, dass alle Umsatzsteuerbeträge, welche bis zum 30.06.2020 fällig sind, erst bis zum 31. März 2021 gezahlt werden müssen – ohne Verzugszinsen. Die pünktliche Zahlung zu den “normalen” Terminen ist natürlich weiterhin möglich.

Wichtig: An den Fristen für die Umsatzsteuer-Meldungen ändert sich hierdurch nichts! Alle Meldungen müssen weiterhin fristgerecht eingereicht werden.

Greift das für alle Unternehmen?

Seit dem 29.03.2020 gilt diese weitreichende Möglichkeit der Stundung auch für nicht in GB ansässige Unternehmen.

Frankreich führt Erleichterungen im Bereich Ertragsteuern ein

In Frankreich gibt es für im EU-Ausland ansässige Unternehmen keine Entlastung, da die Sofortmaßnahmen dort bislang nur im Bereich Ertragsteuern angesiedelt sind – nicht im Bereich Umsatzsteuer.

Auch das kommt grds. nur Unternehmen mit einer Niederlassung in Frankreich zu Gute.

Ein Fulfillmentcenter von z.B. Amazon oder cdiscount begründet nach aktuellen Maßstäben derzeit noch keine Niederlassung – weder aus ertragsteuerlicher, noch aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Spanien und Italien

In Italien und Spanien ist es Stand heute (24.03.2020) ebenfalls nicht möglich als ausländisches Unternehmen irgendeine Erleichterung im Bereich Umsatzsteuer in Bezug auf die aktuelle Krise zu erhalten.

Polen und Tschechien

In Polen und Tschechien besteht die Möglichkeit der Stundung von Umsatzsteuerbeträgen.

Die Auflagen sind allerdings hoch. Unternehmen müssen Nachweise darüber erbringen, dass sie durch die Krise getroffen sind und dass ihnen keine (anderen) Vermögenswerte zur Verfügung stehen, um die Steuerschulden zu begleichen.

Einen Automatismus gibt es demnach auch in Polen und Tschechien nicht. Es muss also ein Antrag gestellt werden, welchem die o.g. Nachweise beigefügt werden. Im Anschluss daran wartet man auf die Entscheidung des Finanzamtes, welche positiv oder negativ ausfallen kann.

Deutschland: zeitnahe Liquidität für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung

Händler mit Sitz in Deutschland, welche eine sogenannte Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen dafür regelmäßig eine sogenannte Sondervorauszahlung leisten.

Diese Sondervorauszahlung kann auf Antrag herabgesetzt werden, soweit ihr glaubhaft darlegen könnt, dass ihr bzw. euer Mandant aktuell einen Umsatzeinbruch erleidet.

Diese Maßnahme führt zeitnah zu einer Freisetzung von liquiden Mitteln.

Weitere Maßnahmen sind derzeit in der Diskussion – z.B. eine generelle quartalsweise Meldung – aber noch nicht final entschieden.

Wir halten euch auf dem Laufenden!

Fazit: Eingebauter Fallschirm bei der Umsatzsteuer

Es ist offenkundig, dass die Nationalstaaten mit ihren Sofortmaßnahmen in erster Linie die heimische Wirtschaft stützen wollen und nicht Unternehmen aus dem Ausland.

Das trifft Online-Händer im grenzüberschreitenden E-Commerce.

Auf der anderen Seite verfügt die Umsatzsteuer über einen eingebauten Fallschirm, der deutlich früher greift als bei anderen Steuerarten, da mit sinkenden Umsätzen unmittelbar auch die Steuerlast sinkt.

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