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BZSt kapituliert vor der ersten OSS-Meldung: Taxdoo hilft 100 Händlern kostenlos

Viele haben es vermutet, nun ist es traurige Gewissheit: In Deutschland lässt sich die OSS Meldung für Q3 2021 nicht per Datei-Upload oder gar vollautomatisiert per Schnittstelle abgeben. Stattdessen müsst Ihr Eure OSS-Daten in Online-Formularen manuell eintragen, aber Taxdoo hilft kostenlos.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 9 min. Lesezeit
BZSt kapituliert vor der ersten OSS-Meldung: Taxdoo hilft 100 Händlern kostenlos

Die größte USt-Reform für den grenzüberschreitenden Onlinehandel, mit der Meldung von EU-Fernverkaufs-Umsätzen über das OSS-Verfahren als wesentlichem Element, hält auch 3 Monate nach Einführung noch große Stolpersteine in der Praxis bereit.

Zentrale Bestandteile rund um die Reform sollten eigentlich rechtzeitig für den ersten OSS-Meldezeitraum zur Verfügung stehen, damit Onlinehändler ihren neuen Steuermeldepflichten mit vertretbarem Aufwand nachkommen können.

Jedoch wurden einige Elemente erst deutlich später oder sogar noch gar nicht umgesetzt.

In einigen Ländern wurde beispielsweise erst im September das E-Commerce Package in lokales Recht umgesetzt (Beispiel Tschechien).

Vor allem aber haben viele Länder immer noch mit der technischen Umsetzung des OSS zu kämpfen. So auch Deutschland!

OSS-Meldung für Q3 2021 muss in Deutschland manuell erfolgen

In Deutschland wird es nicht möglich sein, die OSS Meldung für den ersten Meldezeitraum, nämlich das 3. Quartal 2021, gesammelt als csv-Dateiupload oder gar vollautomatisch per Schnittstelle hochzuladen.

Das BZSt hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die OSS-Schnittstelle für eine automatisierte Meldung voraussichtlich erst Ende November 2021 zur Verfügung stehen wird.

Daher kommt man nicht darum herum, die Meldung für Q3 im Portal “Mein Bop” des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) manuell abzugeben.

Onlinehändler, die ursprünglich geplant hatten, auf technische Lösungen zur Übermittlung der Meldedaten zurückzugreifen, müssen sich nun kurzfristig im Oktober damit auseinandersetzen, wie die manuelle Meldung im OSS-Verfahren aussehen wird.

Auch DATEV Kunden, die natürlich mit der Übermittlung der OSS Daten aus DATEV heraus geplant hatten, sind davon betroffen.

Was die Notwendigkeit der manuellen Meldung für Taxdoo Kunden bedeutet, lest Ihr weiter unten.

Welche Daten sind im Rahmen der manuellen OSS-Meldung in welcher Form an das BZSt zu übermitteln?

Wir möchten Euch an dieser Stelle Hinweise an die Hand geben, welche Daten in welcher Form abgefragt werden, so dass Ihr Euch bestmöglich auf die manuelle Übermittlung vorbereiten könnt.

Die manuelle Meldung im Portal “Mein BOP” ist seit dem 1. Oktober verfügbar. Wie vermutet, hat sich das BZSt an den OSS-Meldungen anderer EU Ländern orientiert.

Im folgenden erläutern wir Euch den Aufbau der OSS Meldung und was bei den einzelnen Bereichen einzutragen ist.

Nach dem Einloggen mit Eurem Elster-Zertifikat (.pfx Format) und Eurem Passwort gelangt Ihr zur Startseite, wo Ihr Euch auch für das OSS Verfahren registriert habt.

Unter “Alle Formulare” findet Ihr das Formular für die OSS Meldung in der Rubrik “Steuer International / One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässigen Unternehmer – EU Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)”.

In dieser Rubrik ist das letzte aufgelistete Formular (Steuererklärung für die OSS EU-Regelung – für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021) für die erste OSS Meldung auszuwählen.

Im Anschluss an die Datenschutzerklärung gelangt Ihr zur Startseite der OSS Meldung. Bevor die Umsätze für die jeweiligen Ländern zu melden sind, müssen zunächst Eure Stammdaten hinterlegt werden, wie z.B. die deutsche USt-ID und den Besteuerungszeitraum. Achtung: Bitte gebt nur die Nummer ohne das Länderkürzel an.

Danach müsst Ihr eine Erklärung abgeben, ob Ihr in dem jeweiligen Anmeldezeitraum Umsätze aus Fernverkäufen in der EU erzielt habt. Falls ja, ist die zweite Auswahlmöglichkeit anzukreuzen.

Wenn Ihr in einem Besteuerungszeitraum keine Fernverkäufe, das heißt keine Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Ländern getätigt habt, dann müsst Ihr eine sogenannte “Nullerklärung” abgeben. Dies könnt Ihr machen, indem Ihr die erste Option auswählt.

Erfassung Eurer Fernverkäufe in der manuellen OSS Meldung

Nach der Eingabe der Stammdaten, sind die Umsätze nach Ländern für den Meldezeitraum zu erfassen.

Für die getätigten Fernverkäufe sind jeweils die folgenden Angaben zu machen:

  1. Das Empfangsland der Waren (= Land des Verbrauchs)
  2. Steuersatz (Reduzierter Steuersatz oder Standardsteuersatz)
  3. Abgangsland (Land aus dem die Ware versandt wird – In- oder EU-Ausland)

Für jedes Empfangsland, in dem Ihr in dem zu meldenden Zeitraum Fernverkäufe getätigt habt, müsst Ihr einen separaten Eintrag anlegen und ausfüllen. Das jeweilige Land könnt Ihr mit Hilfe des Dropdown Menüs auswählen. Ihr müsst immer den gesamten unten dargestellten Prozess für jedes Empfangsland durchlaufen.

An dieser Stelle ist es ganz wichtig, dass Ihr folgendes beachtet:

Jedes Verbrauchsland ist nur einmalig anzulegen und alle weiteren Eingaben sind unter diesem Land zu erfassen. Das bedeutet konkret, dass alle Lieferungen, egal ob aus Deutschland oder anderen EU-Ländern, einmalig unter dem jeweiligen Land des Verbrauchs zu erfassen sind. Wenn ein Land des Verbrauchs mehrmalig angelegt wird, werdet Ihr eine Fehlermeldung erhalten und könnt das Formular nicht übermitteln.

Hinweis: Grundsätzlich können im Rahmen der OSS-Meldung auch digitale Dienstleistungen an Privatkunden deklariert werden. Daher findet Ihr im Formular auch die Rubrik Dienstleistungen.

Die Kategorie Dienstleistungen ist für Euch nur relevant, wenn Ihr auch digitale Dienstleistungen an Privatkunden in der EU erbringt. Hierunter würde beispielsweise der Verkauf von E-Books fallen.

Unternehmer, die beide Transaktionsarten ausführen, müssen daher anhand ihrer Datenstruktur sicherstellen, dass eine Unterscheidung zwischen digitalen Dienstleistungen und Fernverkäufen möglich ist. Das muss aber ohnehin sichergestellt sein, aufgrund der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen und Warenlieferungen. Dies wurde bei der Strukturierung der Listen für Umsätze und Berichtigungen entsprechend berücksichtigt.

Wenn Ihr ausschließlich Waren an Privatkunden in der EU verkauft, ist für Euch nur die Kategorie Fernverkäufe relevant. Ihr könnt in diesem Fall weiter scrollen bis Ihr zur Maske “Steuerbeträge für bisher erfasste Umsätze für vom Inland aus durchgeführte Warenlieferungen” gelangt. Nachfolgend erklären wir Euch, wie Ihr diese Umsätze erfassen müsst.

Erfassung der aus Deutschland getätigten Fernverkäufe für die OSS Meldung

Separat für jedes EU-Land, in das Ihr in Q3 2021 grenzüberschreitend an Privatkunden geliefert habt, müsst Ihr die aggregierten Umsätze mit den entsprechenden Steuersätzen melden.

Achtung: Ihr könnt jedes Verbrauchsland nur einmal erfassen (siehe obenstehender Hinweis).

Hierbei ist im Portal anzugeben, ob es sich im jeweiligen Land um einen Standardsteuersatz oder reduzierten Steuersatz handelt sowie die Bemessungsgrundlage (Nettobetrag). Die Umsatzsteuer wird dann automatisch kalkuliert. Für jeden Steuersatz ist hier separat ein Eintrag zu erfassen.

Neben den Umsätzen aus Deutschland, könnt Ihr allerdings mit Hilfe von ausländischen Warenlagern auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht haben. Diese sind im nächsten Schritt ebenfalls zu melden.

Erfassung von aus ausländischen (Amazon)-Lagern getätigten Fernverkäufen für die OSS Meldung

Wir erinnern uns: Im Rahmen der OSS-Registrierung mussten auch ausländische Lager angegeben werden, aus denen Fernverkäufe getätigt werden. Dazu gehören insbesondere ausländische Lager im Rahmen von Fulfillment-Strukturen großer Marktplätze, z. B. Amazon CEE und PAN EU Lager.

Hintergrund hierfür ist, dass die Fernverkäufe aus diesen Lagern ebenfalls von Euch zu deklarieren sind. Da die Ware nicht aus Deutschland versandt wurde, muss eine entsprechende Aufteilung nach Abgangsländern (=Lagerländer) erfolgen.

Unter dem Bereich “Umsätze für aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Warenlieferungen” ist für jedes Land, in dem ein ausländisches Warenlager besteht und das in das ausgewählte Empfangland Waren geliefert hat, ein separater Eintrag zu erfassen. Hierfür könnt Ihr den Button “Weitere Daten hinzufügen” nutzen.

Bevor Ihr die jeweiligen aggregierten Umsätze eintragen könnt, müsst Ihr auch hier noch ein paar weitere Stammdaten erfassen:

Das Land des Verbrauchs wird automatisch durch Eure vorherige Auswahl befüllt.

Bei den “Allgemeinen Angaben zum Warenlieferer”, ist von Euch die erste Auswahlmöglichkeit auszuwählen, wenn Ihr ausschließlich Eure eigenen Waren verkauft und keinen Marktplatz für andere Händler bereitstellt.

Unter “Identifikationsmerkmal des Warenlieferers” sind Eure lokalen USt-IDs der jeweiligen Länder, in denen die Warenlager bestehen, anzugeben.

Nachdem nun alle Stammdaten erfasst wurden, können im Anschluss hier ebenfalls die aggregierten Umsätze nach Steuersätzen aufgeteilt erfasst werden. Wie bei den Fernverkäufen aus Deutschland, ist hier ein Eintrag pro Steuersatz zu tätigen.

Ihr erhaltet folgende Liste mit einer Übersicht über Eure erfassten Fernverkäufe. Diese solltet Ihr nutzen, um zu prüfen, ob Ihr alle Fernverkäufe erfasst habt.

Durch den Button “Weitere Daten hinzufügen” könnt Ihr weitere Länder hinzufügen.

Nachdem alle Umsätze aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach Verbrauchs- und Abgangsländern sowie Steuersätzen erfasst wurden und Ihr dieses Bestätigung angekreuzt habt, könnt Ihr diese noch einmal final prüfen,bevor Ihr die komplette OSS Meldung via elektronischem Versand an das Bundeszentralamt für Steuern abschickt.

Zahlung der summierten OSS Umsatzsteuer-Beträge, Refernznummer, Kassenzeichen

Mit dem Versand der Erklärung ist allerdings nur die halbe Arbeit getan. Aus der Erklärung ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast, die Ihr per Überweisung an das Bundeszentralamt für Steuern überweisen müsst. Ein SEPA Lastschriftmandat ist leider nicht möglich.

Bankverbindung des BZSt für die OSS Umsatzsteuer-Beträge

Die gemeldete Umsatzsteuerzahllast ist bis zum 31. Oktober 2021 auf das folgende Konto zu überweisen:

Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST

Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken

BIC Code: MARKDEF1590

IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/USt-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY.

Beispiel für eine OSS Referenznummer: DE/DE999999999/Q3.2021

Nach der erstmaligen Zahlung wird Dir ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen im “Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung” als Verwendungszweck anzugeben ist.

Taxdoo unterstützt Händler kostenlos bei der manuellen OSS-Meldung für Q3

So aufwändig der beschriebene Prozess zur Sammlung und manuellen Meldung der OSS Daten erscheinen mag:

Als Taxdoo Kunde brauchst Du Dir keine Sorgen um die Zusammenstellung der richtigen Daten zu machen. Das machen wir für Dich. Auch, wenn Ihr im Oktober keine csv-Datei uploaden könnt, werden wir Eure Einzeltransaktionsdaten natürlich analysieren und Euch die OSS Daten gefiltert und aufbereitet zur Verfügung stellen.

Ihr könnt dann die Summendaten getrennt nach Abgangsland, Empfangsland und Steuersätzen direkt in das Portal übertragen.

Außerdem stellen wir Euch auch eine detaillierte Anleitung zur Verfügung, wie Ihr die manuelle OSS Meldung vornehmen könnt.

Taxdoo bietet Lösungen – für OSS und mehr

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