Was bedeutet das Amazon-Urteil des BFH für die Zukunft des Fulfillments im E-Commerce?

Ein aktuelles Urteil des BFH beschäftigt sich mit einem der Wachstumstreiber im Onlinehandel: dem Fufillment durch die Marktplätze. Wir zeigen die Auswirkungen und fragen, ob es auch anders hätte ausfallen können.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit
Was bedeutet das Amazon-Urteil des BFH für die Zukunft des Fulfillments im E-Commerce?

Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das oberste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof (BFH) – sich mit dem sogenannten Fulfillment by Amazon beschäftigt hat.

Hier sei nochmals der Leitsatz des Urteils wiedergegeben.

Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells “Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon” (auch “fulfillment by amazon” bzw. “Paneuropäischer Versand durch Amazon”), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

Die Klägerin war davon ausgegangen, dass mit der Überführung der Ware in den Fulfillment-Kreislauf von Amazon, der Internetriese zunächst die Verfügungsmacht an den Gegenständen erhält, sodass aus umsatzsteuerlicher Sicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Lieferung vorliegt – an Amazon.

Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG): Im eigenen Namen über einen Gegenstand verfügen.

Das ist die Kernfrage, zu der wir gleich zurückkehren.

Was hat das Urteil nun für Auswirkungen auf die zunehmende Verbreitung des Fulfillment durch Marktplätze?

BFH: Marktplätze sind nicht Erwerber der Ware im Rahmen des Fulfillment

Nicht nur Amazon bietet Marktplatzhändlern umfassende Fulfillment-Dienstleistungen an. Auch andere Marktplätze wie z.B. eBay oder Zalando haben erkannt, dass es Vorteile mit sich bringt, wenn der Kunde das Produkt nicht nur über eBay oder Zalando vermittelt bekommt.

Wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass die Lagerung und vor allem die Auslieferung der Ware einheitlichen (hohen) Qualitätsstandards unterliegt, dann erhöht das die Wahrscheinlichkeit, dass die Kunden erneut über eBay, Zalando und Co. kaufen.

Zudem ist das Fulfillment ein weiteres Ertragsfeld neben der reinen Vermittlungsleistung.

Insofern greift dieses Urteil nicht nur für Amazon, sondern für das Fulfillment aller Marktplätze.

Ganz so einfach ist das unseres Erachtens aber dann doch nicht. Schauen wir uns zunächst die Entstehungsgeschichte des Urteils an.

BFH sieht keine kontroverse Rechtsauffassung

Der BFH war im vorliegenden Fall angerufen worden, weil die Vorinstanz – ein Finanzgericht – die Revision beim BFH ausgeschlossen hatte.

Dagegen kann man sich als Kläger u.a. wehren, wenn man der nachgelagerten Instanz – hier: BFH – darlegen kann, dass der Fall eine grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Der BFH hat das abgewiesen, da für ihn – auch basierend auf der aktuellen Literatur – die allgemeine Rechtsauffassung nicht hinreichend kontrovers war.

Ist das wirklich so?

Fufillment by Amazon nicht vergleichbar mit Fulfillment anderer Marktplätze

… kommen wir zurück zur Kernfrage: Hat Amazon die Verfügungsmacht über den Gegenstand erhalten, sobald dieser in ein Zentrallager eingeliefert wird?

Der BFH hat bereits im Jahr 1990 klargestellt, dass eine Lieferung nur dann vorliegt, wenn der Abnehmer mit der Ware nach Belieben verfahren kann.

Fragt man 100 FBA-Händler, ob der Quasi-Monopolist Amazon nach der Einlagerung nach Belieben mit den Waren der Händler verfahren kann, dürfte man von mindestens 95 ein klares JA hören.

Tatsachen, welche den BFH-Richtern vermutlich nicht bewusst waren

Wir listen im Folgenden einmal stichpunktartig auf, was aus unserer Sicht zumindest Indizien dafür sein könnten, dass mit der Einlieferung der Waren bereits eine Lieferung an Amazon vorliegt.

  • Im Rahmen des Pan EU Programms entscheidet Amazon vollständig autark, in welche der sechs weiteren EU-Staaten die Waren verbracht werden und wie lange diese dort lagern.
  • Wie Gothmann u.a. in UVR (12/2016) und REthinking:Tax (3/2019) dargelegt hat, kann Amazon gleiche Produkte unterschiedlicher Händler – also faktisch unter konkurrierenden Unternehmen – tauschen, damit der Endverbraucher das erworbene Produkt schnellstmöglich erhält.
  • Amazon kann den Verkauf bestimmter Produkte beschränken oder gar in Gänze sperren.
  • Häufig tauchen im Lager verschwundene oder (leicht) beschädigte Produkte als stark rabattierte Warehouse-Deals wieder auf und können somit das Pricing des Händlers untergraben.

Das soll nur ein Auszug an Tatsachen sein, die verdeutlichen, dass die Entscheidung der XI-Senats des BFH vielleicht auch anders hätte ausfallen können, da den Richtern die gelebte Willkür (… nach Belieben …) des Internetriesen vermutlich nicht bewusst war.

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