Amazon FBA und Umsatzsteuer

Fulfillment by Amazon (FBA) ist ein Service, um den viele Händler auf Amazon Marketplace nicht mehr herumkommen. Hinter FBA steht die Übernahme der gesamten Logistik durch Amazon. Das ist komfortabel, birgt aber auch große finanzielle Risiken aufgrund zusätzlicher Pflichten bei der Umsatzsteuer. Lest hier die Details, und wie Ihr diese Herausforderungen automatisiert und sicher bewältigen könnt.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 10 min. Lesezeit
Amazon FBA und Umsatzsteuer

Eine der größten Herausforderungen, die Amazon FBA für Dich als Händler mit sich bringt, ist die sogenannte Umsatzsteuer-Compliance. Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Erfüllung aller Pflichten, die das Umsatzsteuerrecht für Händler mit sich bringt.

Umsatzsteuer-Pflichten für FBA Händler im Heimatland

In Deinem Heimatstandort bzw. “Sitzstaat” musst Du einigen steuerlichen Pflichten nachkommen, denn sobald Du über Amazon Deine Waren als Amazon FBA-Händler vertreibst, bist Du aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer. Damit gehen die nachfolgenden Punkte einher:

  • Registrierung beim Finanzamt als Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke
  • Regelmäßige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Jährliche Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen
  • Bei B2B-Verkäufen ins EU-Ausland: Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen

Der Zeitraum für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist grundsätzlich das Quartal. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme: Wenn die Umsatzsteuer auf Deine Verkäufe im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7500 Euro betragen hat, dann bist Du verpflichtet, Voranmeldungen sogar monatlich abzugeben. Für Existenzgründer gelten Sonderregelungen.

Überschreiten Deine Verbringungen bestimmte Wertgrenzen, musst Du zusätzlich und regelmäßig sogenannte Intrahandels-Statistiken (Intrastat) beim Statistischen Bundesamt einreichen. Darin sind dann nochmals — für statistische Zwecke — Deine Warenbewegungen innerhalb der EU verzeichnet. Diese Pflicht greift auch in den meisten anderen EU-Staaten. Eine FAQ-Sammlung bietet das Statistische Bundesamt auf dieser Seite.

Weiteres zu Intrastat kannst Du hier lesen.

Diese steuerlichen Prozeduren am Heimatstandort sollten den bereits aktiven Händlern unter Euch bestens vertraut sein.

Nutzt Du FBA, werden steuerliche Pflichten allerdings sehr wahrscheinlich auch im Ausland auf Dich zukommen. Warum?

Die niedrigsten Gebühren für das FBA-Programm bietet Dir Amazon nur an, wenn Deine Produktlagerung und Deine Lieferungen über ausländische Warenlager abgewickelt werden. Derzeit betrifft das vor allem die Lager in Polen und Tschechien. Diese grenzüberschreitende Lagernutzung stellt viele FBA-Händler derzeit vor große Probleme.

FBA Lagerung im Ausland 1: Du Benötigst ausländische Steuernummern

Sobald Du als Amazon-FBA-Händler ein ausländisches Warenlager von Amazon zur Einlagerung und zum Versand Deiner Ware nutzt, entsteht in diesem Land die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Registrierung.

Wenn Du beispielsweise das Central Europe Expansion (CEE) Programm von Amazon nutzt, das die Lagerung der Waren in Deutschland, Polen und Tschechien erlaubt, gilt: Du musst Dich auch in diesen Ländern für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen lassen.

Wenn Du Deine Waren zwischen unterschiedlichen Amazon-Lagern transportierst, bzw. wenn Amazon das ggf. auch ohne Dein Zutun macht, entstehen aus umsatzsteuerlicher Sicht die folgenden Meldeverpflichtungen:

  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Verbringung im Abgangsland der Ware
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb im Empfangsland der Ware

Hierbei handelt es sich um sogenannte “fiktive Lieferungen” aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht. Allerdings besteht für Dich als Online-Händler ein großes Risiko, wenn Du Deinen umsatzsteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit diesen Warenverbringungen nicht nachkommst. Denn seit dem 1. Januar 2020 unterliegen diese fiktiven Transaktionen  automatisch der Steuerpflicht.

Dies würde bedeuten, dass Du für Warenverbringungen, für die niemals ein Geldeingang erfolgt, da es umsatzsteuerlich sogenannte “fingierte Umsätze” sind, Umsatzsteuer abführen musst.

Dies bedeutet, dass Du die folgenden Schritte zwingend vor Deinen ersten Warenverbringungen beachten musst:

  1. Du benötigst einen lokalen Steuerberater, der Deine Meldungen und Unterlagen an das lokale Finanzamt übermitteln kann.
  2. Für die Registrierung müssen diverse Formulare (z.B. das Registrierungsformular) ausgefüllt und verschiedene Unterlagen bei den Finanzbehörden eingereicht werden, wie bspw. der Handelsregisterauszug, die Unternehmensbescheinigung im Original. Diese müssen dem Steuerberater gesendet werden, damit sie bei den lokalen Finanzbehörden eingereicht werden können.
  3. Erst nach Einreichung der Unterlagen bei den lokalen Finanzbehörden, und Erhalt Deiner gültigen USt-ID im jeweiligen Land, kannst Du Deine Waren aus steuerlicher Sicht risikolos aus Deutschland in ein ausländisches Amazon-Lager verbringen.

Nachdem Du Deine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Land erhalten hast, bist Du dazu verpflichtet, regelmäßig umsatzsteuerliche Meldungen abzugeben.

Dies erfordert, dass Du einen entsprechenden Prozess zur Erledigung aller Umsatzsteuer-Pflichten aufsetzt, um mögliche Strafzahlungen zu vermeiden. Das können zum Beispiel Verspätungszuschläge im Fall von zu spät abgegebenen Meldungen sein.

FBA-Lagerung im Ausland 2: Du musst regelmäßige Meldungen einreichen und Pro-Forma-Rechnungen ausstellen

Wann immer ein Händler einen Artikel dauerhaft in ein anderes EU-Land verbringt—bzw. es durch Amazon verbringen lässt—liegt dabei eine Lieferung des Händlers an sich selbst vor. Diese Lieferung ist steuerfrei.

Der Händler muss diese Lieferung aber in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie einer speziellen Erklärung, der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM), in seinem Heimatland (z.B. Deutschland) erklären.

Er ist zudem verpflichtet, eine Rechnung über diese Verbringung auszustellen. Da er diese Rechnung an sich selbst stellt und keine “tatsächliche” Transaktion mit Dritten stattfindet, heißt sie Pro-Forma-Rechnung.

Zusätzlich muss der Händler im Land des Warenlagers (z.B. Polen) den Eingang der Ware als sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner polnischen Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Dieser Erwerb ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Der Händler kann sich aber zeitgleich die Umsatzsteuer aus diesem Erwerb erstatten lassen (Vorsteuerabzug). Dieses Prozedere führt zu einem Saldo von Umsatzsteuer und Vorsteuer in Höhe von Null—eine tatsächliche Zahlung ist also nicht notwendig.

Die Finanzverwaltung in Polen weiß durch dieses Verfahren jedoch, dass der Händler Waren nach Polen verbracht hat, um diese von dort aus zu verkaufen.

Hinweis: Durch die Nutzung von ausländischen Amazon-Lagern und die Mehrwertsteuerreform, die am 01.07.2021 in Kraft tritt, erhöht sich die Komplexität für Deine Umsatzsteuer-Verpflichtungen. Verschaffe Dir in unserem OSS Special mit umfangreichen FAQ einen Überblick.

Amazon FBA Verkäufe ins Ausland verursachen Umsatzsteuer-Pflichten: Registrierungen, USt-IDs, Meldungen

Sofern Du Deine Waren aus Deutschland an Privatkunden ins EU-Ausland verschickt, musst Du verschiedene umsatzsteuerliche Regelungen beachten. Aufgrund der großen Umsatzsteuerreform zum 01.07.2021 ist zwischen den umsatzsteuerlichen Regelungen davor und seitdem zu unterscheiden:

  • Regelungen, die bis einschließlich 30.06.2021 gelten
  • Regelungen, die für Verkäufe ab dem 01.07.2021 gelten.

Verkäufe ins EU-Ausland bis zum 30.06.2021

Bei Warenverkäufen aus Deutschland an Privatkunden in andere EU-Länder gilt bis zum 30.06..2021 die sogenannte Versandhandelsregelung, die vermeiden sollte, dass sich kleinere und mittlere Unternehmen ab dem ersten Euro Umsatz im Empfangsland umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.

Daher wurden im Rahmen der Versandhandelsregelung Lieferschwellen eingeführt. Bis zum Erreichen dieser Lieferschwelle dürfen Online-Händler ihre grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU weiterhin in ihrem Heimatland versteuern.

Dies bedeutet, beispielsweise auch bei einem Verkauf an einen französischen Kunden wird deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und der Verkauf in der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung angegeben, wenn die Lieferschwelle für Frankreich nicht überschritten wurde. Folglich konnte die Beantragung einer französischen USt-ID vermieden werden.

Wenn Dein Vertrieb im Ausland allerdings so gut läuft, dass die lokalen Lieferschwellen bis zum 30.06.2021 überschritten werden, sind alle Transaktionen ab dem Verkauf, der zum Überschreiten der Lieferschwelle geführt hat, im Empfangsland zu versteuern.

Im Umkehrschluss hat dies auch zur Folge, dass Du im Empfangsland der Ware eine USt-ID beantragen musst, um Deinen steuerlichen Pflichten nachkommen zu können.

Zu diesen umsatzsteuerlichen Pflichten gehören unter anderem die folgende Punkte:

  • Berechnung der Umsatzsteuer für das jeweilige Land, in dem eine umsatzsteuerliche Registrierung besteht
  • Regelmäßige Abgabe von umsatzsteuerlichen Meldungen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung)
  • Ggf. Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen

Bis zum 30.06.2021 hängt die Notwendigkeit einer ausländischen USt-ID für Deine EU-weiten FBA-Verkäufe also maßgeblich davon ab, ob die lokale Lieferschwelle im Empfangsland überschritten wird.

Weitere Details zu den Regelungen bis zum 30.06.2021 findest du in diesem Blogpost.

Verkäufe ins EU-Ausland seit dem 01.07.2021

Ab dem 01.07.2021 wird sich die bisher bestehende Versandhandelsregelung für Verkäufe an Privatkunden im EU-Ausland grundlegend ändern. Die umsatzsteuerlichen Neuregelungen, die ab dem 01.07.2021 in Kraft treten, sehen den Wegfall aller nationalen Lieferschwellen vor.

Die lokalen Lieferschwellen werden durch eine einheitliche, EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto ersetzt. Diese Schwelle werden die allermeisten FBA-Händler mit Auslandsversand schnell überschreiten. Das wird dazu führen, dass Du durch den Wegfall der lokalen Lieferschwellen Deine Verkäufe regelmäßig in dem Staat versteuern musst, in dem der Endverbraucher sitzt.

Alle Details zu den umsatzsteuerlichen Neuregelungen ab dem 01.07.2021 findest Du in unserem großen OSS-Special, sowie mit zusätzlichen Hintergrund-Infos für Amazon-Händler auch im Blogpost  hier.

B2B Verkäufe ins Ausland über Amazon FBA

Als Amazon FBA-Händler kannst Du Deine Produkte grundsätzlich auch an andere Unternehmer (B2B) im EU-Ausland verkaufen. Sollte dies der Fall sein, sind die obenstehenden Grundsätze nicht relevant.

Wenn Du Waren an ausländische Unternehmer verkaufen solltest, sind diese Verkäufe grundsätzlich im Abgangsland der Ware (also von wo Du versendest) steuerbar. Das heißt, in diesen Fällen musst Du Dich nicht um eine Registrierung im Ausland kümmern.

Amazun FBA und Umsatzsteuer Pflichten: Prüfung durch Finanzämter

Aber fällt es überhaupt auf, wenn man seine Amazon-Umsätze einfach (weiterhin) komplett in Deutschland versteuert? Das Risiko ist nicht gering, es drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Selbst das Unterlassen der umsatztseuerlichen Registrierung ist in mittlerweile allen Mitgliedstaaten der EU kein Kavaliersdelikt mehr. Die meisten Staaten fordern in diesen Fällen hohe Strafzahlungen und Verzugszinsen nach, welche oftmals alleine den Betrag der ursprünglich geschuldeten Umsatzsteuer übersteigen können.

Darüber hinaus steigt das Entdeckungspotential zunehmend. Die folgenden Beispiele zeigen, wie kreativ die Finanzverwaltungen dabei vorgehen:

  • Die deutsche Finanzverwaltung verwendet einen Internet-Crawler namens Xpider, mit dem sie gezielt nach Händlern sucht, die ihre Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen.
  • Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat bereits im Jahr 2013 entschieden, dass Finanzämter auch Sammelauskünfte bei Marktplätzen wie Amazon oder eBay einholen dürfen. In dem zu entscheidenen Fall hatte das Finanzamt um eine Liste aller Händler gebeten, die mehr als 17.500 Euro / Kalenderjahr umsetzen und damit verpflichtet sind, Umsatzsteuer abzuführen.
  • In Österreich ist sogar gesetzlich geregelt (§ 27 Abs. 6a öUStG), dass Finanzämter Auskünfte bei Paketdienstleistern einholen dürfen, um zu filtern, welche ausländischen Händler Waren nach Österreich versenden und damit vermutlich die Lieferschwelle überschreiten.
  • Die dänischen Finanzämter werten zu diesem Zweck Kreditkartenumsätze aus.

Haben die Finanzämter erst einmal entdeckt, dass die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde, wird oft ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich. Auch kannst Du nicht darauf verweisen, dass Du das ausländische Umsatzsteuerrecht nicht kennen konntest.

Als Unternehmer bist Du immer verpflichtet, Dich vorab über Deine steuerlichen Pflichten zu informieren.

Lass es nicht so weit kommen! Fast alle Deine Umsatzsteuer-Pflichten kannst Du einfach und nachhaltig automatisieren.

Die Taxdoo Lösung: Automatisierte Umsatzsteuer-Compliance

Umsatzsteuer-Compliance ist für Händler entweder aufwändig (wenn man selbst den Überblick behalten will) oder teuer (wenn alle Tätigkeiten manuell vom Steuerberater übernommen werden).

Taxdoo automatisiert die erforderlichen umsatzsteuerlichen Prozesse im Rahmen von Amazon FBA.

Taxdoo kann automatisiert Rohdaten aus Marktplätzen (z.B. Amazon), ERP-Systemen (z.B. Afterbuy, Billbee, Plentymarkets, JTL oder Xentral) und Shop-Systemen (z.B. Shopify) auslesen und

  • Buchhaltungsexporte erstellen,
  • ausländische Registrierungen für Euch erledigen
  • eure Umsätze im Ausland melden,
  • Daten für OSS-Meldungen komplett sammeln und aufbereiten,
  • Verbringungen dokumentieren und
  • noch vieles mehr.

Für jedes Produkt und jeden EU-Staat kann Taxdoo zudem automatisch den richtigen Steuersatz bestimmen.

Bei Steuerpflichten im EU-Ausland können alle umsatzsteuerlich relevanten Meldungen bereits ab 79 Euro pro Monat und pro EU-Staat automatisiert übernommen werden: aus einer Hand durch Taxdoo.

Klicke einfach hier und vereinbare eine Live-Demo, in der wir Dir und/oder Deinem Steuerberater gerne persönlich die Vorteile unserer automatisierten Umsatzsteuer-Compliance erklären und Deine Fragen beantworten.

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