3. Berliner Umsatzsteuertag: Neues für den Online-Handel

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
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3. Berliner Umsatzsteuertag: Neues für den Online-Handel

Der Berliner Umsatzsteuertag—mittlerweile in der 3. Auflage—hat sich zu einer festen Größe entwickelt, wenn es um den Austausch zwischen Praxis, Finanzverwaltung und Finanzgerichten geht.

Selten wird so offen über die Herausforderungen und Probleme bei der Auslegung von Gesetzen und Gesetzesentwürfen auf allen Seiten diskutiert.

Taxdoo war auch in diesem Jahr vor Ort und berichtet in diesem Blogpost über aktuelle Entwicklungen mit Relevanz für den Online-Handel.

Dabei standen insbesondere die als sogenannte Quick Fixes benannten Reformen zum 01.01.2020 im Vordergrund.

2020: B2B Online-Handel und Quick-Fixes

Ab dem 01.01.2020 greifen bereits grundlegende Reformen, die sogenannten Quick Fixes.

Eigentlich sollten diese schon zum 01.01.2019 in Kraft treten, wurden aber aufgrund spät ausgeräumter Unstimmigkeiten zwischen den EU-Staaten um ein Jahr verschoben.

Im Rahmen der Quick Fixes sind lediglich die Reformen in Bezug auf die sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferungen für den Online-Handel relevant.

Als innergemeinschaftliche Lieferungen werden innerhalb der EU grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmen bezeichnet.

Da auch im B2B-Sektor der Online-Handel langsam Fahrt aufnimmt—insbesondere durch Amazon Business—sollten Online-Händler und deren Steuerberater sich intensiv auf den 01.01.2020 vorbereiten.

Quick Fixes: Neue Bedeutung der UStID-Nr. des Abnehmers

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Der Grund dafür ist, dass diese Lieferungen im Bestimmungsland durch den Abnehmer versteuert werden—als innergemeinschaftlicher Erwerb.

Laut Auffassung des deutschen Gesetzgebers und der deutschen Finanzverwaltung muss der Verkäufer dafür eine gültige UStID-Nr. des Abnehmers vorweisen können und das tatsächliche Gelangen der Ware zum Abnehmer dokumentiert haben.

In der Vergangenheit war das ein sicheres Feld für Mehrergebnisse im Rahmen von Betriebsprüfungen. Der Verkäufer konnte selbst bei guten Absichten im Rahmen von Massenverfahren wie dem Online-Handel seinen umfangreichen Dokumentationspflichten praktisch kaum vollständig nachkommen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch zuletzt regelmäßig entschieden, dass die u.a. in Deutschland geltenden formalen Kriterien keine materiellen Tatbestandsmerkmale für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen sind.

Diese Auffassung bestätigte der EuGH zuletzt in 2016 im Rahmen des sogenannten Plöckl-Urteils.

Demnach können auch steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen, wenn der Verkäufer keine UStID-Nr. des Abnehmers aufzeichnen konnte oder keinen Gelangensnachweis vorweisen kann.

Nun versuchen die nationalen Gesetzgeber, diese unliebsame und praxisnahe Rechtsprechung durch ein neues Gesetz auszuhebeln.

Im Rahmen der Quick Fixes sollem ab dem 01.01.2020 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nur noch dann vorliegen, wenn eine gültige ausländische UStID-Nr. des Abnehmers vorhanden ist und der Verkäufer diese Lieferung im Rahmen seiner Zusammenfassenden Meldung gemeldet hat.

Während der Podiumsdiskussion wurde darüber gestritten, ob auch eine rückwirkende Korrektur bzw. Meldung zulässig sei, da in vielen Fällen zum Zeitpunkt der Lieferung keine UStID-Nr. erfasst wurde.

Die Antwort ist, dass es davon abhängen wird, wie die neuen Normen dazu aussehen werden.

Hinweis für Steuerrechtler: Maßgeblich wird sein, ob die neuen Tatbestandsmerkmale im § 6a UStG (dann nicht) oder im § 4 Nr. 1b UStG (dann ja) verankert werden.

Der Vertreter aus dem Ministerium der Finanzen NRW erklärte, dass man sich der Probleme in der Praxis bewusst sei und hoffentlich eine entsprechende Lösung finden werde.

Die Vertreterin eines Großkonzerns fragte noch, wie häufig der Verkäufer die UStID-Nr. seiner Abnehmer prüfen muss. Eine konkrete Antwort darauf gab es nicht. In der Praxis ist jedoch ein monatlicher Turnus üblich—nach einem erstmaligen Check bei Geschäftsanbahnung.

Fazit der Diskussion: Die Bedeutung der UStID-Nr. nimmt ohne Frage erheblich zu. Es bleibt zu hoffen, dass rückwirkende Korrekturen möglich sein werden.

Quick-Fixes: Gelangensnachweis

Neben dem Vorliegen einer gültigen ausländischen UStID-Nr. regelt ab dem kommenden Jahr Artikel 45a MwStVO, welcher in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht sein wird, die sogenannten Belegnachweise für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Diese Vorschrift ist für den Online-Handel kaum umsetzbar. Warum?

Art. 45a MwStVO verlangt als Belegnachweis zwei voneinander unabhängige Dokumente, welche beweisen, dass die Ware tatsächlich in das Bestimmungsland gelangt ist.

Das kann laut Gesetztestext z.B. ein Frachtbrief und eine notarielle Bestätigung sein.

Man erkennt anhand dieses (absurden?) Beispiels, dass bei dem Gesetzgebungsverfahren die Stimmen aus der Praxis scheinbar kaum wahrgenommen wurden.

Interessant waren daher die Sichtweisen der Vertreter von Praxis und Finanzverwaltung.

Während der Podiumsdiskussion wurde deutlich, dass die Anforderungen des Art. 45a MwStVO vermutlich nicht die aktuell geltenden Mindestanforderungen in Deutschland ersetzen sollen.

Danach ist weiterhin nur ein Dokument erforderlich, z.B. ein Track- and Tracing-Protokoll, wie es im Online-Handel üblich ist.

Warum dann aber diese Neuregelung?

Praxis und Finanzverwaltung kamen während der Diskussion überein, dass die Anforderungen des Art. 45a MwStVO wohl die neue Hürde für die Beweislastumkehr darstellen—also eine Maximalforderung.

Das bedeutet: Liegen die geforderten zwei Dokumente vor, muss das Finanzamt im Zweifel beweisen, dass die Ware nicht in das Bestimmungsland gelangt ist, um die Steuerfreiheut versagen zu dürfen.

Fazit der Diskussion: In Deutschland ändert sich zunächst nichts. In anderen EU-Staaten kann das abhängig von der aktuellen nationalen Regelung jedoch anders aussehen. Hier könnten die Hürden des Art. 45a MwStVO durchaus der neue Mindeststandard werden.

Fazit

Es ist zu begüßen, dass es ab dem 01.01.2020 vermutlich nicht zu neuen Mindeststandards bei den Gelangensnachweisen kommen wird.

Die neue Bedeutung der UStID-Nr. wird jedoch zu stark erhöhten Risiken im Online-Handel führen.

Der am stärksten wachsende B2B-Marktplatz in Europa—Amazon Business—übernimmt für viele Händler mit Hilfe seines Umsatzsteuer-Berechnungsservices einen großen Teil der Umsatzsteuer-Compliance. Die anstehenden Gesetzesänderungen im Rahmen der Quick Fixes deckt Amazon noch nicht ab. Aktuell ist es z.B. noch möglich, mit einer nicht in MIAS erfassten UStID-Nr. steuerfrei einzukaufen.

Verkäufer auf Amazon Business haben zudem vorab nicht die Möglichkeit, die UStID-Nr. zu checken und die Lieferung zu verweigern. Amazon stellt in diesen Fällen automatisch eine Rechnung über eine steuerfreie Lieferung. Das Risiko liegt somit vollständig beim Verkäufer.

Tadxoo: Automatisierte Umsatzsteuer im Online-Handel

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