Umsatzsteuer und Lieferschwellen

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 11 min. Lesezeit
Umsatzsteuer und Lieferschwellen

Für E-Commerce-Händler sollte ein regelmäßiger Blick auf den aktuellen Stand der eigenen Lieferschwellen Pflicht sein.

Warum das wichtig ist und was ihr dabei beachten müsst, zeigen wir euch in diesem Post zum Thema grenzüberschreitender Versandhandel und Lieferschwellen.

Vorab wollen wir euch noch darauf hinweisen, dass Taxdoo nun offiziell Partner der DATEV ist und euch die fortschrittlichste FiBu-Schnittstelle für alle Online-Erlöse und Amazon-Gebühren bereitstellen kann – siehe hier.

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Im Folgenden wollen wir euch auf zwei sehr weit verbreitete Irrtümer beim Umgang mit Lieferschwellen hinweisen, die euch im Zweifel viel Ärger einbringen und Geld kosten können.

Was war nochmal die Versandhandelsregelung?

Grundsätzlich müsst ihr die Umsatzsteuer für eure Lieferungen an das euch vertraute Finanzamt im Inland abführen, also im sogenannten Ursprungsland eurer Lieferung.

Dieser Grundsatz gilt bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen an Privatkunden in der EU jedoch nur beschränkt. Überschreiten eure Umsätze einen bestimmten Schwellenwert (die sogenannte Lieferschwelle), verlagert sich der Ort der Lieferung in das Land, in dem euer Kunde sitzt (Bestimmungsland). Diese Vorschrift wird in der Praxis Versandhandelsregelung genannt und soll Steuerdumping verhindern: Ohne sie würden sich viele Händler in den Mitgliedstaaten der EU mit den niedrigsten Umsatzsteuersätzen ansiedeln.

Der Wert der Lieferschwelle soll dabei grundsätzlich 100.000 Euro betragen. Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Betrag aber auf 35.000 Euro absenken, wenn sie das wirtschaftspolitisch rechtfertigen können. Fast alle Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmegenehmigung mittlerweile Gebrauch gemacht. Zuletzt hat Frankreich seine Lieferschwelle zum 01.01.2016 von 100.000 Euro auf 35.000 Euro abgesenkt.

Wie funktionieren Lieferschwellen?

Die Funktionsweise von Lieferschwellen erscheint auf den ersten Blick einfach: Überschreiten eure Umsätze einmal den Betrag der jeweiligen Lieferschwelle, verlagert sich der Ort eurer Lieferungen in das Land des Leistungsempfängers und ihr müsst eure Umsatzsteuer dort abführen.

Brutto oder Netto?

Die Lieferschwelle wird immer an den Nettobeträgen bemessen und wird immer auf das Kalenderjahr bezogen. Dazu gehören das Entgelt für die Ware sowie die Versand- und Verpackungskosten. Lieferungen an Unternehmer (B2B-Umsätze) werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das heißt, dass ihr für die Überwachung der Lieferschwelle der einzelnen Länder den dort geltenden Umsatzsteuersatz aus den Endpreisen herausrechnen müsst. Die Bandbreite der Umsatzsteuersätze in der EU reicht aktuell von 0% bis 27%. Überschreiten eure Nettoumsätze den Wert der Lieferschwelle des Landes, in das ihr versendet, greift die folgende Regelung, auf welche sich die Mitgliedstaaten nach vormals unterschiedlicher Handhabung im Jahr 2002 (Leitlinien der 64. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses) letztendlich geeinigt haben:

Der Umsatz, mit dem ihr die Lieferschwelle überschreitet, sowie alle folgenden Umsätze werden im Bestimmungsland besteuert.

Das folgende Beispiel verdeutlicht dies:

Nehmen wir an, ihr liefert zwischen Januar und Oktober Kaffee im Wert von 34.990 Euro (netto) nach Frankreich. Diese Umsätze versteuert ihr in Deutschland und führt die Umsatzsteuer an euer Finanzamt ab. Dabei beachtet ihr, dass Kaffeelieferungen in Deutschland dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen.

Bestellt nun im November ein französischer Kunde ein weiteres Kilo Kaffee zu einem (Netto)Preis von 15 Euro/Kilo bei euch, überschreitet ihr die Lieferschwelle nach Frankreich (35.000 Euro). Das bedeutet, dass ihr diesen Umsatz und alle folgenden in Frankreich versteuern müsst. Der Umsatzsteuersatz für Kaffee liegt in Frankreich bei 5,5%.

Wie lange bin ich im Ausland steuerpflichtig, wenn die Lieferschwelle überschritten wurde?

Habt ihr die Lieferschwelle eines Mitgliedstaates einmal überschritten, müsst ihr alle folgenden Lieferungen dieses Kalenderjahres dort versteuern. Das gilt auch für alle Lieferungen des folgenden Kalenderjahres—selbst, wenn eure Nettoumsätze im folgenden Jahr die Lieferschwelle nicht mehr erreichen. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies:

Ein Händler, der zum 01.12.2016 die Lieferschwelle nach Frankreich überschreitet, muss alle Lieferungen im Dezember 2016 in Frankreich mit dem dort geltenden Steuersatz versteuern. Auch wenn seine Umsätze im nächsten Jahr nicht erneut die Lieferschwelle nach Frankreich überschreiten, muss er auch im Kalenderjahr 2017 alle Lieferungen nach Frankreich der französischen Umsatzsteuer unterwerfen.

Frühestens ab dem 01.01.2018 kann er seine Lieferungen nach Frankreich—wenn sie 2017 wieder unterhalb der Lieferschwelle lagen—in Deutschland der Umsatzsteuer unterwerfen und diese Umsätze bei seinem Heimatfinanzamt erklären.

Ausnahme: Verbrauchsteuerpflichtige Waren und neue Fahrzeuge

Die Anwendung der Versandhandelsregelung greift nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren sowie neue Fahrzeuge. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Waren gehören Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren. Verkauft ihr diese an Privatpersonen im EU-Ausland, seid ihr ab dem ersten Umsatz im Bestimmungsland registrierungspflichtig und müsst die Umsatzsteuer dort erklären.

Verzicht auf die Lieferschwelle

Das Umsatzsteuerrecht gibt euch die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle in einem bestimmten Land zu verzichten. Tut ihr das, seid ihr ab dem ersten Umsatz—egal, wie hoch dieser ist—im Bestimmungsland steuerpflichtig. Das könnt ihr für jeden Mitgliedstaat der EU einzeln entscheiden.

Wann ist ein Verzicht sinnvoll?

Ein Verzicht ist immer dann sinnvoll, wenn der Steuersatz im Bestimmungsland niedriger ist als im Ursprungsland und ihr im Bestimmungsland bereits steuerlich registriert seid. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies:

Werden eure Waren über ein Amazon-Warenlager aus Polen verschickt, beträgt der Standardsteuersatz für eure Lieferungen aus Polen nach Deutschland 23%, wenn ihr die Lieferschwelle nach Deutschland (100.000 Euro) nicht überschritten habt. Da der Standardsteuersatz in Deutschland 19% beträgt, verringert sich eure Marge entsprechend, bis ihr die Lieferschwelle überschreitet. In diesem Fall macht es Sinn, von Anfang an auf die Lieferschwelle zu verzichten.

Hinweis: In diesem Beispiel werdet ihr wahrscheinlich weiterhin verpflichtet sein, in Polen Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen—selbst, wenn ihr nur Lieferungen von Polen nach Deutschland habt. Aufgrund der Lagernutzung in Polen entfallen eure Erklärungspflichten und die damit verbundenen Kosten nicht vollständig. Mehr Informationen findet ihr in unserem Artikel zu Amazon FBA und Umsatzsteuer.

Den Verzicht auf die Lieferschwelle müsst ihr bei dem Finanzamt beantragen, welches das Besteuerungsrecht verliert. Im obigen Beispiel müsstet ihr daher das Finanzamt in Polen (Warschau) informieren, da ihr eure Lieferungen nach Deutschland zukünftig nicht mehr in Polen, sondern in Deutschland versteuert.

Das erfolgt oftmals formlos. In manchen Staaten, wie z.B. in Polen, ist das jedoch ein sehr formaler Prozess. Dort könnt ihr den Verzicht nur mithilfe eines Formulars (VAT-21) und mit 30 Tagen Vorlauf erklären. Ferner verlangt der Fiskus in Polen einen Nachweis darüber, dass ihr die Umsatzsteuer tatsächlich in dem Bestimmungsland abführt. Dazu genügt in der Regel ein Nachweis über die steuerliche Registrierung dort.

Kann ich jederzeit auf die Lieferschwelle verzichten?

Das bestimmen die Mitgliedstaaten teilweise unterschiedlich. Grundsätzlich greift der Verzicht immer für das gesamte Kalenderjahr. Daher sollte diese Option möglichst immer nur für zukünftige Kalenderjahre in Betracht gezogen werden.
In Polen ist ein rückwirkender Verzicht auf Lieferschwellen z.B. nicht möglich. Die Option sollte daher immer gut überlegt und langfristig geplant sein.

Wie lange bin ich an den Lieferschwellenverzicht gebunden?

Das Umsatzsteuerrecht gibt vor, dass ihr mindestens zwei Kalenderjahre an den Verzicht gebunden seid. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben allerdings das Recht, diesen Zeitraum zu verlängern.

Ihr wärt dadurch also für einen längeren Zeitraum an eure Verzichtserklärung gebunden. Dies ist nachteilhaft, wenn im obigen Beispiel Deutschland den Umsatzsteuersatz von 19% auf über 23% erhöhen würde. Der beschriebene Vorteil für eure Marge würde sich in einen Nachteil verwandeln.

Lieferschwellen in der EU

Die folgende Tabelle stellt die aktuellen Lieferschwellen in der EU dar (Quelle, Stand: 01.07.2017).

Land Währung Lieferschwelle
Belgien EUR 35.000
Bulgarien BGN 70.000
Dänemark DKK 280.000
Deutschland EUR 100.000
Estland EUR 35.000
Finnland EUR 35.000
Frankreich EUR 35.000
Griechenland EUR 35.000
Irland EUR 35.000
Italien EUR 35.000
Kroatien HRK 270.000
Lettland EUR 35.000
Litauen EUR 35.000
Luxemburg EUR 100.000
Malta EUR 35.000
Niederlande EUR 100.000
Österreich EUR 35.000
Polen PLN 160.000
Portugal EUR 35.000
Rumänien RON 118.000
Schweden SEK 320.000
Slowakei EUR 35.000
Slowenien EUR 35.000
Spanien EUR 35.000
Tschechien CZK 1.140.000
Ungarn EUR 35.000
Vereinigtes Königreich GBP 70.000
Zypern EUR 35.000

Häufiger Irrtum I: Eine Lieferschwelle pro Ursprungsland?

Was oft (auch von vielen Steuerberatern) übersehen wird: Die Lieferschwelle wird immer aus der Sicht des Bestimmungslandes berechnet—also dem Land, in das eure Waren verschickt werden. Manche Softwarelösungen vermitteln fälschlicherweise den Eindruck, dass Lieferschwellen aus der Sicht der Versandlandes (Lagerland) ermittelt werden müssten.

Es gibt nur eine Lieferschwelle pro Mitgliedstaat der EU.

Versendet ihr Waren aus mehreren Ländern in einen anderen EU-Staat, müsst ihr zur Berechnung der Lieferschwelle diese Umsätze zusammenrechnen. Das folgende Beispiel verdeutlicht diese Vorgehensweise:

Ihr betreibt einen eigenen Online-Shop und verkauft darüber im aktuellen Jahr Waren im Wert von 25.000 Euro (netto) nach Österreich. Der Versand erfolgt aus eurem deutschen Lager. Zusätzlich verkauft ihr die gleichen Produkte auch über Amazon Marketplace. Ihr nutzt dazu ein Warenlager von Amazon in Polen, von dem aus Waren im Wert von 12.000 Euro (netto) im selben Jahr nach Österreich versendet werden.

Die Lieferschwelle in Österreich beträgt 35.000 Euro. Habt ihr diese überschritten? Ja, denn es gibt keine getrennten Lieferschwellen “Deutschland-Österreich” und “Polen-Österreich”, sondern nur eine Lieferschwelle nach Österreich. Diese habt ihr um 2.000 Euro überschritten, so dass alle folgenden Lieferungen aus Deutschland und Polen nach Österreich auch dort zu versteuern sind.

Sollte eine Finanzbehörde hier anderer Sicht sein, empfehlen wir euch, Einspruch einzulegen und euch direkt auf die für alle Mitgliedstaaten der EU geltende Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu berufen.

Häufiger Irrtum II: Registrierungen im Ausland und Lieferschwellen

Insbesondere Amazon-Händler, die sich für das Programm Paneuropäischer Versand durch Amazon freigeschaltet haben, stehen vor einem komplexen Problem.

Aufgrund der Verwendung von Warenlagern in 6 ausländischen Mitgliedstaaten müssen sie sich steuerlich in diesen Staaten registrieren—u.a. auch in Großbritannien (GB). Dieses Problem haben wir in einem anderen Blogpost bereits im Detail behandelt.

Aber was hat das mit Lieferschwellen zu tun? Sind diese nicht mehr relevant, wenn ihr in dem entsprechenden Land bereits registriert seid?

Doch, grundsätzlich ändert die Registrierung im Ausland nichts an der Lieferschwellenregelung!

Aber Vorsicht: Es gibt Ausnahmen. Insbesondere in GB müsst ihr Folgendes beachten:

In GB gilt die gesetzliche Regelung, dass ein Versandhändler, der in GB steuerlich registriert ist, alle seine Lieferungen aus dem EU-Ausland nach GB auch dort (also im Bestimmungsland) versteuern muss – unabhängig davon, ob er die Lieferschwelle nach GB überschreitet oder nicht.

Das folgende Beispiel verdeutlicht das Problem:

Die OH GmbH ist ein Versandhändler für Elektronikzubehör und hat sich für das Pan-EU-Programm von Amazon entschieden. Die OH GmbH verwendet damit die Warenlager von Amazon in sieben EU-Staaten und musste sich in allen Staaten steuerlich registrieren lassen. Am Jahresende wertet der Steuerberater der OH GmbH alle Umsätze aus, um zu überprüfen, ob Lieferschwellen überschritten wurden.

Er stellt dabei u.a. fest, dass Lieferungen an Privatkunden im Wert von 20.000 Euro netto aus Polen nach GB gelangt sind. Zusätzlich wurden aus Deutschland Waren im Wert von 30.000 Euro an Privatkunden in GB geliefert. Der Steuerberater stellt fest, dass die Lieferschwelle nach GB (70.000 Pfund) seiner Ansicht nach nicht überschritten wurde und die Lieferungen mit jeweils 23% (Polen) und 19% (Deutschland) korrekt besteuert wurden.

Dem Steuerberater sind hier jedoch zwei Fehler unterlaufen:

  • Wenn tatsächlich Lieferschwellen überschritten werden, ist eine Prüfung zum Jahresende viel zu spät. Ihr müsst bereits den Umsatz mit ausländischer Umsatzsteuer versteuern, mit dem ihr die Lieferschwelle überschreitet (sowie alle folgenden). Daher ist eine permanente Überwachung zwingend erforderlich.
  • Wäre es z.B. um Lieferungen nach Frankreich gegangen, läge der Steuerberater richtig mit seiner Kalkulation. Da die OH GmbH aber bereits in GB registriert ist, muss sie alle Lieferungen in dieses Land der britischen Umsatzsteuer unterwerfen—unabhängig von der britischen Lieferschwelle. Das bedeutet: Die Lieferungen aus Polen (20.000 Euro) und Deutschland (30.000 Euro) nach GB müssen jeweils mit 20 Prozent britischer Umsatzsteuer versteuert und in GB abgeführt werden!

Taxdoo: Automatisierte Umsatzsteuer im Online-Handel – inkl. Überwachung der Lieferschwellen

Taxdoo bezieht automatisiert Daten aus Amazon, eBay und den gängigsten ERP- (z.B. Afterbuy, Billbee, plentymarkets, JTL oder Xentral) und Shop-Systemen (z.B. Shopify), bereitet sie umsatzsteuerlich auf, überführt sie in die Finanzbuchhaltung und kann sie auch im Ausland melden.

Die automatisierten Meldungen im EU-Ausland sind neben einem Grundpreis für die Datenaufbereitung bereits ab 79 Euro pro Monat und pro Staat möglich.

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