KMLZ: Vorsteuerabzug bei unvollständigen Rechnungen

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
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KMLZ: Vorsteuerabzug bei unvollständigen Rechnungen

Der Vorsteuerabzug aus unvollständigen Rechnungen ist seit Jahren ein Prüfungsschwerpunkt deutscher Finanzämter. Die Finanzgerichte steuern dem nun entgegen.

Die folgenden Informationen stellen uns die renommierten Umsatzsteuer- und Zollexperten von KMLZ zur Verfügung.

Das FG Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.03.2018 (Az. 1 K 338/16 U) einen Vorsteuerabzug aus einer unvollständigen Rechnung gewährt. Die unvollständige Rechnung verwies nicht ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente mit den fehlenden Angaben. Das FG Düsseldorf gewährte den Vorsteuerabzug dennoch. Denn aus dem Sachzusammenhang ergab sich ein spezifischer und eindeutiger Bezug anderer Rechnungsdokumente zur unvollständigen Rechnung. Es ist nicht erforderlich, dass eine unvollständige Rechnung ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente verweist.

Auch die nationale finanzgerichtliche Rechtsprechung verabschiedet sich mehr und mehr vom Formalismus bei der Rechnungsstellung. Eine unvollständige Rechnung kann auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie nicht ausdrücklich auf ein anderes Rechnungsdokument mit den fehlenden Angaben verweist.

Sachverhalt

Die Klägerin empfing steuerpflichtige Lieferungen von ihrer Muttergesellschaft und erhielt sog. Tagesabrechnungen. Diese Tagesrechnungen enthielten alle erforderlichen Rechnungsangaben mit Ausnahme des Steuersatzes und des Umsatzsteuerbetrages. Jeweils am Monatsende stimmten die Klägerin und die Muttergesellschaft die Werte der ausgeführten Lieferungen ab. Grundlage für die Abstimmung war eine Auflistung der monatlichen Buchungen. Die Auflistung enthielt sämtliche Rechnungsnummern, Rechnungsdaten und Rechnungsbeträge des gesamten Monats.

Auf Grundlage dieser Abstimmung erstellte die Muttergesellschaft am Ende eines Monats eine Monatsabrechnung. Diese enthielt die Gesamtsumme der Entgelte der monatlichen Lieferungen, den Steuersatz 19 % sowie den Gesamtbetrag der auf die monatlichen Lieferungen entfallenden Umsatzsteuer. Die Monatsabrechnung verwies nicht ausdrücklich auf die Tagesabrechnungen.

Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungsdokumenten, bestehend aus den Tagesabrechnungen und der jeweiligen Monatsabrechnung. Das zuständige Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Abrechnungspapiere nicht die formellen Rechnungsanforderungen erfüllten. Insbesondere verweise die Monatsabrechnung, die die Umsatzsteuer offen auswies, nicht auf die Tagesabrechnungen mit den fehlenden Rechnungsangaben.

Entscheidungsgründe

Das FG gewährte den Vorsteuerabzug, da neben den materiellen Voraussetzungen auch die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Aufgrund der Monatsabrechnung in Verbindung mit den einzelnen Tagesabrechnungen und den monatlichen Auflistungen war die Klägerin formell zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Grundsätze des EuGH in der Rs. Barlis 06

Die Rechnungsangaben müssen der Steuerverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuern und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Das FG wiederholt die Grundsätze des EuGH, wonach der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. In diesem Fall ist zu überprüfen, ob Annexe die fehlenden Angaben enthalten und spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen sind. Damit folgt das FG der Auffassung des EuGH in der Rs. Barlis 06.

Sachzusammenhang ausreichend

Nach diesen Grundsätzen kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Monatsabrechnungen in Verbindung mit den Tagesabrechnungen und den monatlich erstellten Auflistungen formell zum Vorsteuerabzug ausreichen. Die monatlichen Auflistungen stellen nach Auffassung des FG ein Bindeglied zwischen den Tagesabrechnungen und der jeweiligen Monatsabrechnung dar. Es ist nicht erforderlich, dass eine unvollständige Rechnung ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente verweist oder diese als Anlage beigefügt, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der spezifische und eindeutige Bezug zur eigentlichen Rechnung aus dem Sachzusammenhang ergibt.

Praxisfolgen

Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist aus Unternehmersicht zu begrüßen. Erfreulich ist, dass die Rechtsprechung die Grundsätze des EuGH in der Rs. Barlis 06 auch dann anwendet, wenn die Rechnung aus mehreren Rechnungsdokumenten besteht.

Auch wenn eine unvollständige Rechnung nicht ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente mit den fehlenden Angaben verweist, sollten betroffene Unternehmer die vorhandenen Unterlagen überprüfen. Denn auch ein Annex (z. B. Auflistung der ausgeführten Lieferungen) kann ein ausreichendes Bindeglied zwischen den Rechnungsdokumenten darstellen, wenn ein ausdrücklicherVerweis i. S. d. § 31 UStDV zwischen den Rechnungsdokumenten fehlt. Dann ergibt sich der eindeutige Bezug zwischen den Rechnungsdokumenten bereits aus dem Sachzusammenhang. In diesem Fall bedarf es keiner Rechnungskorrektur.

KMLZ

KMLZ ist die Abkürzung für Küffner, Maunz, Langer und Zugmaier und mittlerweile ein Synonym für die Umsatzsteuerexperten. Vor 10 Jahren gegründet, arbeiten sie heute mit mehr als 35 Kollegen von München und Düsseldorf aus an nationalen und internationalen Fällen, hauptsächlich im Bereich Umsatzsteuerrecht und Zollrecht.

Ansprechpartner

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 89 217501266
matthias.oldiges@kmlz.de