Amazon, ebay und Co. haften ab 2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuer

Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit
Amazon, ebay und Co. haften ab 2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuer

Am 23.11.2018 hat das Gesetz zur Haftung der Markplätze für nicht gezahlte Steuern im Bundesrat die letzte Hürde genommen und wird zum 01.01.2019 greifen.

Was bedeutet das für Online-Händler und deren Steuerberater nun konkret?

Was ist jetzt zu tun?

Das Wichtigste für Online-Händler vorab. Jeder elektronische Marktplatz kann ab 2019 für nicht gezahlte Umsatzsteuer haftbar gemacht werden, wenn ihm keine Bescheinigung des jeweiligen Händlers darüber vorliegt, dass dieser in Deutschland steuerlich registriert ist.

Dieser Prozess soll zukünftig automatisiert erfolgen, wie die folgende Grafik zeigt.


Bescheinigung nach § 22f UStG: Diese Bescheinigung wird erst ab 2019 beim Finanzamt beantragt werden können.

Allerdings sind die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht geschaffen. Die Finanzverwaltung wird nach eigenem Bekunden frühestens zum 01.01.2020 das oben genannte elektronische Verfahren umgesetzt haben.

Was ist jetzt ab dem 01.01.2019 zu tun?

Das Gesetz wird vollumfänglich nicht sofort greifen

Auch aufgrund der o.g. technischen Herausforderungen für die Finanzverwaltung wird es Übergangsfristen geben.

Händler mit Sitz in der EU (grds. sogar in den EWR-Staaten) werden eine Übergangsfrist von neun Monaten bekommen. Händler aus dem Drittland, z.B. China, erhalten lediglich eine Frist von zwei Monaten.

Übergangsfristen für die Marktplatzhaftung ab 2019

Dennoch sollte gleich zu Beginn des kommenden Jahres die Bescheinigung der steuerlichen Erfassung beim Sitz-Finanzamt umgehend beantragt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter nach der Antragstellung mehrere Wochen für die Abarbeitung dieser Anträge brauchen werden.

Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass die Marktplätze alle Händler ohne Bescheinigung zu den genannten Stichtagen sperren werden.

Bescheinigung vorerst nur in Papierform

Jeder Händler hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bescheinigung. Das Finanzamt kann lediglich nach eigenem Ermessen entscheiden, für welche Dauer diese ausgestellt wird—maximal für drei Jahre. Anschließend muss der Antrag erneut gestellt werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde von vielen Seiten darauf eingewirkt, die Pflicht zur Beibringung der Bescheinigung so lange auszusetzen, bis das elektronische Verfahren etabliert ist.

Letztendlich wurde das jedoch abgelehnt. Somit wird es die Bescheinigung vorerst nur in Papierform geben.

Zu Beginn des kommenden Jahres werden demnach die Drucker in den Finanzämtern im Dauerbetrieb sein—wie auch auf der anderen Seite die Scanner.

Wird das Gesetz zu einem höheren Umsatzsteueraufkommen führen?

Das Gesetz ist der richtige Schritt in die richtige Richtung. Es deckt aber auch die strukturellen Mängel auf Seiten der Finanzverwaltung auf.

Wie soll das Finanzamt Berlin Neukölln, welches zentral zuständig ist für viele hunderttausend Online-Händler aus China, diese Aufgabe im kommenden Jahr mit aktuell neun Mitarbeitern bewältigen?

Letztendlich werden Amazon, eBay und Co. nur dann für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften, wenn diese auch vorher durch ein deutsches Finanzamt festgesetzt worden ist.

Hier zeigen sich die strukturellen Mängel. Die Finanzbehörden verfügen aktuell gar nicht über die Ressourcen, die riesigen Datenmengen ab dem kommenden Jahr strukturiert auszuwerten und entsprechende Umsatzsteuer-Bescheide zu erlassen.

Der vermeintlich lange Arm der Finanzämter ab 2019

Ebenfalls ab 2019 werden die Finanzämter das Recht haben, die Marktplätze in dem Fall zu informieren, dass ein Händler seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt.

Die Konsequenzen wären in diesem Fall vermutlich dramatisch.

Bei der Verletzung steuerlicher Pflichten haben die Finanzämter ab 2019 das Recht, den Marktplatz darüber zu informieren.

Wir werden diese Thematik in Kürze in einem weiteren Blogpost beleuchten.

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